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Channel: Versicherungsrecht – Berufsunfähigkeit, Invalidität & PKV – Angela Baumeister
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OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2012 – I-20 U 139/12 Hinweispflicht § 19 Abs. 5 VVG

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Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2012 – I-20 U 139/12, Hinweispflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG im Übergangszeitraum.

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Versicherer hat der Hinweispflicht aus § 19 Abs. 5 VVG auch dann nachzukommen, wenn der Versicherungsnehmer die Antragsfragen zwar zeitlich noch unter Geltung des alten VVG (d.h. bis zum 31.12.2007) ohne die nach neuer Rechtslage erforderliche Belehrung gestellt worden sind, er seine Annahmeentscheidung aber erst unter Geltung des neuen VVG (d.h. ab dem 1.1.2008) getroffen hat, so dass der Vertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach neuem Recht geschlossen ist.

2. In einem solchen Fall ist der Versicherer gehalten, seine Belehrung bis zum Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung nachzuholen.

 

Der vollständige Beschluss ist hier nachzulesen. (irgendwie habe ich gerade Probleme diesen direkt hier im Beitrag einzufügen)

 


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