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Channel: Versicherungsrecht – Berufsunfähigkeit, Invalidität & PKV – Angela Baumeister
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LG Hamburg, 315 O 76/12 – Versicherungsberater dürfen nicht auf Erfolgshonorarbasis arbeiten

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Das Landgericht Hamburg hat sich mit der Frage befasst, ob Versicherungsberater ihre Leistungen auf Erfolgshonorarbasis erbringen dürfen. Es kommt zu dem Ergebnis: nein, dürfen sie nicht.

Leitsätze, des noch nicht rechtskräftigen Urteils. 315 O 76/12 – 22.03.2013

1. Versicherungsberater, die über eine Erlaubnis nach §34 e GewO verfügen, sind "registrierte Erlaubnisinhaber" i.S.d. § 4 RDGEG.
2. Ein Versicherungsberater, der Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gem. § 204 VVG regelmäßig gegen Erfolgshonorar anbietet, verstößt gegen § 4 Abs. 2 RDGEG.
3. Ein Versicherungsberater, der VN über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung berät, darf sich nicht als "Verbraucherschützer" oder "unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen" bezeichnen.

Zur Erklärung:

Anwälten ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG nur ausnahmsweise möglich. Es darf sich nur um Einzelfälle handeln und die wirtschaftliche Situation des Mandanten muss so schlecht sein, dass er ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichten müsste. Die Erfolgshonorarvereinbarung muss zudem bestimmte Anforderungen erfüllen. In allen anderen Fällen darf der Rechtsanwalt keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren.

In den Gründen zum Urteil heißt es:

"Soweit Versicherungsberater diese erlaubten Rechtsdienstleistungen erbringen, nehmen sie Tätigkeiten wahr, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte. Daher ist es als angemessen anzusehen, ihnen denselben Vergütungsanspruch zukommen zu lassen, den auch ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit erheben dürfte. Gleichzeitig wird so verhindert, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf, als ein Rechtsanwalt."

Hierüber kann man geteilter Meinung sein und ist es in der Praxis auch. Man hat die Versicherungsberater in die Gewerbeordnung ausgegliedert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsgesetz “vergessen” wurde, sondern es war eine bewusste Entscheidung. Wäre es anders gewollt, hätte man die Versicherungsberater, wie die Rentenberater auch, im RVG belassen oder man hätte in die GewO einen Hinweis zur Vergütungsform eingebracht.

Irrsinnigerweise gibt es ja auch Rechtsanwaltskammern und auch die eine oder andere Gegenseite, die ausgestellte Rechnungen von Versicherungsberatern monieren mit dem Hinweis, der Versicherungsberater darf gar nicht nach RVG abrechnen. Deshalb sind viele Kollegen – unter anderem auch ich – dazu hergegangen, unseren Abrechnungen den Hinweis einzubauen, dass die Abrechnung nur in Anlehnung an das RVG erfolgt.
Es gibt auch Rechtsschutzversicherer die sagen: “Nee, Versicherungsberater übernehmen wir nicht, Sie dürfen ja nicht nach RVG abrechnen…..”

Was denn nun Leute? Mir ist ja beides Recht. Aber ich fände jetzt mal eine klare Entscheidung gut. Dürfen, sollen oder müssen wir nach RVG? Oder dürfen wir nicht und können so unsere Abrechnungen nur analog zum RVG erstellen, damit es summenmäßig für die Gegenseite oder dem Rechtsschutzversicherer passt?

Ich gehe stark davon aus, dass man sich in diesem Verfahren nun in die nächste Instanz begibt oder schon begeben hat. Falls ich Neuigkeiten hierzu habe, werde ich natürlich berichten.

Bis dahin bleibt alles, wie es ist:

Kein Erfolgshonorar in meiner Kanzlei bzw. nur in den fest definierten Ausnahmefällen

© Angela Baumeister

Versicherungsberaterin / Versicherungsfachwirtin
Ihre Expertin für Versicherungsrecht
– Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Krankenversicherung und Private Unfallversicherung –

 

 

 


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