Quantcast
Channel: Versicherungsrecht – Berufsunfähigkeit, Invalidität & PKV – Angela Baumeister
Viewing all articles
Browse latest Browse all 44

OLG Hamm, 21.09.2012, I-20 U 92/12 – Kraftanstrengung

$
0
0

Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2012, I-20 U 92/12 – Kraftanstrengung beim Anheben eines schweren Gegenstandes ist kein von außen wirkendes Ereignis

Leitsatz des Gerichts:

An einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3 AUB bzw. § 178 Abs. 2 VVG fehlt es, wenn die erlittene Gesundheitsschädigung allein auf eine plangemäß ausgeführte und von außen ungestörte Kraftanstrengung der versicherten Person zurückzuführen ist. Deshalb stellt die bloße Kraftanstrengung beim Anheben eines schweren Gegenstandes kein von außen wirkendes Ereignis dar, weil der im Wege der Kraftanstrengung zu überwindenden Schwerkraft des Objektes, das allein Gegenstand der Bemühungen der versicherten Person ist, jegliches dynamisches Element fehlt.

Kommentierung Angela Baumeister:

In diesem Fall ging es darum, dass der Versicherungsnehmer im Jahr 2009 eine Gehirnblutung während seiner Tätigkeit als Haustechniker erlitt. Der Versicherte machte sowohl Ansprüche aus seiner gesetzlichen als auch seiner privaten Unfallversicherung geltend. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte zunächst auch ab, zahlte jedoch nach dem Verwaltungsverfahren schließlich doch. Nicht so die private Unfallversicherung.

Die Schadenschilderung für die private Unfallversicherung: “Beim Tragen schwerer Chlorkanister (2 Stck je 35 kg) für das Schwimmbad bemerkte ich plötzlich einen starken Druck im Kopf und mir wurde schwindelig. Zum Glück war sofort ein Arzt zur Stelle, der umgehend den Notarzt verständigte. Von dort aus kam ich ins Krankenhaus mit starker Hirnblutung und  linksseitiger Lähmung.”

Der Versicherer lehnte sofort ab, weil es an einem “von außen wirkenden Ereignis fehle”. Der Versicherte nahm sich anwaltliche Hilfe und trug weiter vor, er habe am Schadentag kurz vor Dienstschluss zwei große, jeweils 35 kg schwere Kanister zum Schwimmbad transportieren wollen. Einer der beiden Kanister sei dabei mit Chlor, der andere mit PH-Senker gefüllt gewesen, wobei es sich um jeweils giftige Substanzen handelte, die im Falle einer Vermischung explosiv reagierten. Er habe beide Kanister von einem Ziehwagen gehoben und sich so, mit je einem Kanister in jeder Hand, auf die Treppe ins Kellergeschoss begeben. Auf der (zweiten) Treppe sei ihm aufgrund der körperlichen Überlastung von insgesamt 70 kg schwindelig geworden. Um den Kanister nicht zu Boden fallen und die Flüssigkeiten auslaufen zu lassen, habe er diese krampfhaft festgehalten. Er sei dann auf der Treppe nach hinten weggerutscht und die restlichen Stufen mit den beiden Kanistern in der Hand auf dem Hosenboden hinuntergerutscht. ……(gekürzt)

Sehr guter und cleverer Versuch des Anwalts. Allerdings fruchtlos.

Denn auch diese detailliertere Schadenschilderung änderte am Ergebnis nichts. Der Anwalt wollte mutmaßlich auf den erweiterten Unfallbegriff, der erhöhten Kraftanstrengung abstellen. Allerdings fehlt es hier auch an der Erfüllbarkeit, denn für die erhöhte Kraftanstrengung muss an Gliemaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt, oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Das passt nicht zur Hirnblutung und auch nicht zu den Lähmungserscheinungen. Der Versicherer hat dann auch noch hilfsweise ausgeführt, dass nach der neuen, detaillierteren Schadenschilderung zusätzlich davon auszugehen ist, dass es sich um einen Unfall in Folge einer Bewusstseinstörung (=Ausschlusstatbestand) handelt. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass es an einer fristgerechten schriftlichen ärztlichen Feststellung über die Invalidität mangelt.

An dieser Stelle ist (spätestens) glasklar, dass der Versicherte hier null Chancen hat, erfolgreich gegen den Versicherer vorzugehen.

Warum spätestens? Weil spontane Gehirnblutungen, also ohne massive äußere Gewalteinwirkung auf den Kopf, in aller Regel krankhaft bedingt sind. Leichtere Unfälle können dann maximal einen Auslöser darstellen, selten aber die Ursache. In diesem Fall gab es überhaupt gar keine Einwirkung auf den Kopf. Es ist also schon alleine deshalb davon auszugehen, dass ein leistungspflichtiger Unfallschaden nicht gegeben ist.

Nichts desto trotz wurde geklagt. Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen. Sofern eine Überlast des Kanisters ursächlich gewesen wäre, fehlt es am äußeren Ereignis. Sofern der Sturz auf das Schwindelempfinden zurückzuführen sein, sei der Anspruch wegen Vorliegen des Ausschlusstatbestandes “Bewusstseinsstörung” gegeben gewesen (Exkurs: Würde es in diesem Fall nur um die Frage Bewusstseinsstörung ja/nein gehen, wäre hier reichlich Diskussionsspielraum und auch anderslautende gerichtliche Entscheidungen vorhanden gewesen)

Nun wurde auch noch Berufung eingelegt (ich hoffe, der Versicherte hatte eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten bezahlt hat).

Das OLG Hamm folgt richtigerweise der Entscheidung des LG Essen.

Ganz glasklare Kiste. Keine Revision zugelassen.

© Angela Baumeister
Versicherungsberaterin / Versicherungsfachwirtin
Ihre Expertin für Versicherungsrecht
– Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Krankenversicherung und Private Unfallversicherung –

 

 

 

 

 

 


Viewing all articles
Browse latest Browse all 44

Latest Images





Latest Images