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Channel: Versicherungsrecht – Berufsunfähigkeit, Invalidität & PKV – Angela Baumeister
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BGH 12.03.2014 – IV ZR 306/13 – Arglistige Täuschung – keine Belehrungspflicht

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Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2014 ist  zu entnehmen, dass der BGH heute entschieden hat, dass der Versicherer gegenüber dem arglistig täuschenden Versicherungsnehmer keine Belehrungspflicht hat.

In diesem Fall ging es um den Abschluss eines PKV-Vertrages im Jahre 2010. Der Versicherte hatte wohl die Frage nach den psychotherapeutischen Behandlungen nicht und weitere Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet.
(Anmerkung: Manchmal haben Versicherungsvermittler die “tolle” Idee dem Versicherten zu raten, bei kritischen Fragen einfach gar nichts anzugeben. Die Chance dass der Versicherer das übersieht, ist aber recht klein. Insofern: Überflüssig)

Wie das bei lückenhaften und/oder unvollständigen Antworten im Regelfall so ist, sandte der Versicherer einen weiteren Fragebogen mit ergänzenden Fragen an den Versicherten. Dort machte der Versicherungsnehmer dann die streitgegenständlichen Falschangaben, in dem er die Fragen mit “nein” beantwortete.

Es kam, wie es kommen musste: Schon im Jahre 2011 fielem dem Versicherer die Ungereimtheiten auf und er machte von seinen Rechten Gebrauch. Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers sich offenbar per Feststellungsklage auf die nicht erfolgte Belehrung hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht berief. Dazu heißt es in der Pressemitteilung:

“Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen der Anforderungen des § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist.”

Retter in der Not

Natürlich ist ein arglistig täuschender nicht schutzwürdig! Wer sich bewusst Versicherungsschutz erschleicht, der muss die Konsequenzen tragen. Da habe ich auch kein Mitleid.

Der Fall ist aber oft eher so: Der Versicherungsnehmer ist sich der Folgen sehr oft gar nicht bewusst. Immer wieder erzählen mir Mandanten durchaus sehr glaubhaft, dass der Versicherungsvermittler sie dazu überredet hat, gewisse Dinge nicht anzugeben.

Hierzu weiter aus der Pressemitteilung des BGH:

“Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.”

Deshalb noch einmal mein fast schon gebetmühlenartig vorgetragenes Mantra:

Die Gesundheitsfragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Immer! Ohne Ausnahme!
Wer Ihnen etwas anderes erzählt, den setzen Sie bitte vor die Tür.
Immer!
Ohne Ausnahme!

Es muss nicht jeder in die PKV! Gut 90% der Bundesbürger leben sehr gut mit der GKV-Absicherung. Wenn es bei Ihnen gesundheitliche Hürden gibt – dann ist das halt so!

Für den Versicherten in diesem Fall heißt es: Ab in den Basistarif, auf unbestimmte Zeit. Kostenfaktor: Höchstsatz GKV! (wer also aus monetären Gründen in die PKV gewechselt hat, was sowieso immer falsch ist, wird in diesem Fall recht bedröppelt gucken)

Hat der Versicherte sehr viel Glück, öffnet sich für ihn vielleicht ein Schlupfloch in die GKV. Da hätte er aber auch problemlos ohne das Theater bleiben können. Wechsel zu einer anderen PKV in einen regulären Tarif schließe ich nach der bekanntgewordenen Vorgeschichte tendenziell eher aus.

Bei einem durchschnittlichen PKV-Beitrag von etwa 400,00 € müssten für die drei Instanzen etwa 17.100,00 € an Gerichts- und Anwaltskosten entstanden sein, die der Rechtsschutzversicherer aller Voraussicht nach nicht zahlen bzw. zurückfordern wird, wenn bereits eine Vorleistung erfolgt ist.

Auszug aus einem Bedingungswerk in der Rechtsschutzversicherung, der so oder ähnlich weitestgehend überall enthalten sein dürfte:

“Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis h), m) und o) den Versicherungsfall vorsätzlichund rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.”

© Angela Baumeister
Versicherungsberaterin / Versicherungsfachwirtin
Ihre Expertin für Versicherungsrecht
- Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Krankenversicherung und Private Unfallversicherung -

 


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